Die Einmanngesellschaft ist seit 1995 in Spanien gesetzlich zulässig. Sie unterliegt
jedoch besonderen Formvorschriften zum Schutze der Gläubiger. Die Einmanneigenschaft
muss öffentlich kund getan werden, indem ein Zusatz Sociedad Unipersonal auf sämtliche
Gesellschaftsdokumente vermerkt wird. Sämtliche Verträge der Gesellschaft mit ihren
Gesellschaftern sind schriftlich oder in notarieller Form zu verfassen und in ein
eigens dafür vorgesehenes Gesellschaftsbuch zu vermerken. Des Weiteren muss dem Handelsregister
mitgeteilt werden und dort registriert werden, dass sämtliche Gesellschaftsanteile
bei einem einzigen Gesellschafter liegen, um eine unbeschränkte Haftung auszuschließen.
Aus diesen Gründen ist eine Gründung mit mindestens 2 Gesellschaftern ratsam.