Die spanische GmbH (S.L.) ist zwar die jüngste gesetzliche Gesellschaftsform, aber
dafür eine der flexibelsten, auf die spezifischen Bedürfnisse des oder der Gesellschafter
am individuellsten gestaltbare Rechtsform. Hervorzuheben ist, dass die Haftung gegenüber
den Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Seit dem reformierten
spanischen GmbH-Gesetzes sind auch Einmann-GmbH´s gestattet. Hierfür gelten jedoch
besondere Bestimmungen, die in der Gründungsurkunde Ausdruck finden müssen.Das Mindeststammkapital
einer S.L. beträgt 3006 Euro und ist vollständig bei Gründung einzuzahlen. Dies ist
durch Bankbestätigung nachzuweisen. Das Gesellschaftskapital ist in Geschäftsanteile
aufzuteilen, wobei diese nicht zu gleichen Teilen unter mehreren Gesellschafter zu
erfolgen haben. Die Stammeinlage kann auch als Sacheinlage erbracht werden, hierzu
ist im Vergleich zur S.A. kein Bewertungsgutachten eines Sachverständigen vorzulegen.Die
Gesellschafterversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der Gesellschaft,
quasi ihr Parlament. Sie bestimmt den oder die Geschäftsführer der Gesellschaft,
die in Spanien Administradores (Verwalter) genannt werden. Diese sind das Exekutivorgan
der Gesellschaft und vertreten diese nach außen. Sie müssen nicht notwendig Gesellschafter
sein oder die spanische Staatsbürgerschaft besitzen.Des Weiteren ist es auch zulässig
einen Verwaltungsrat zu installieren. Dieses empfiehlt sich jedoch nur bei größeren
Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern (mindestens 10). Grundsätzlich hat eine
kleinere Gesellschaft einen oder zwei Verwalter, wobei je nach Gründungsurkunde,
entsprechend dem Willen der Gesellschafter diese einzeln oder gemeinschaftlich vertretungsberechtigt
sind. Die Gründung erfolgt durch notarielle Gründungsurkunde (Escritura de Constitución
de Sociedad). Die Gründungsurkunde hat eine Satzung zu enthalten, entweder als Teil
der eigentlichen Gründungsurkunde oder beiliegend als separate Satzung. Hierin sind
alle wesentlichen Einzelheiten der Gesellschaft zu regeln, quasi das Grundgesetz
der Gesellschaft. Folgende Punkte dürfen nicht fehlen:die Firma der Gesellschaft,
also ihr Nameder Zweck der Gründung, also ihr Geschäftstätigkeitdas Geschäftsjahrder
Sitz der Gesellschaftdas Stammkapital und seine Aufteilungdie GeschäftsführungMit
Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erlangt die Gesellschaft ihre endgültige
Rechtfähigkeit. Gleichwohl das die Gesellschaft auch vorher schon ihre Tätigkeit
aufnehmen, dann jedoch ohne den Schutz der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftskapital.